Blickfeld des Fahrers darf nicht beeinträchtigt werden
16. Feb 2006 - Auto-Reporter.Net
Maskiert dürfen Autofahrer nur dann unterwegs sein, wenn Sicht, Bewegungsfreiheit und Gehör nicht beeinträchtigt werden. Darauf wies heute der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin. Eine Pappnase sei mit der Straßenverkehrsordnung meist noch vereinbar, Augenklappe oder Vollmaske sind jedoch tabu, da sie die Wahrnehmung trüben, erklärte der Automobilclub. Wer diese Regeln missachtet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld in Höhe von zehn Euro bestraft. Bei einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit zudem der Verlust des Kaskoschutzes. Während der Karnevalszeit ist das Tragen einer Maske allerdings kein Verstoß gegen das Vermummungsverbot, auch wenn das Gesicht nicht zu erkennen ist. Ab Aschermittwoch darf die Maske dann nicht mehr getragen werden. Wer dann noch mit einer geblitzt wird, hat für den Fall, dass er überführt werden kann, mit höheren Strafen zu rechnen, da ihm eventuell Vorsatz unterstellt wird. (ar/nic)










