Abgestrafte Hilfsbereitschaft in öffentlichen Verkehrsmitteln
24. Aug 2010 - Auto-Reporter.NET
Der folgenschwere Sturz eines Fahrgastes in einer abrupt bremsenden Straßenbahn muss sich nicht immer vorrangig in der Betriebsgefahr des öffentlichen Verkehrsmittels begründen. Der fatale Unfall kann auch durch das unverantwortliche Verhalten des Opfers derart begünstigt worden sein, dass die Haftung dafür letztendlich zu Recht an ihm hängen bleibt.
So geschehen in einem Fall (Az. 12 U 95/09), den jetzt das Berliner Kammergericht zu entscheiden hatte. Die betroffene Frau hatte zunächst einen Sitzplatz eingenommen, stand dann aber während der vollen Fahrt wieder auf, um einer gegenüber sitzenden Gehbehinderten bei der Entwertung des Fahrscheins behilflich sein. Just in dem Moment, da sie den Entwerter erreicht hatte, kreuzte unversehens ein Pkw die Schienen, und der Tram-Fahrer musste eine Schnellbremsung einleiten. Die Frau konnte sich nicht mehr festhalten und wurde mit voller Wucht zu Boden geworfen, wo sie mit dem Rücken und dem Kopf aufschlug. Trotz oder gerade wegen ihrer Hilflosigkeit im Augenblick des Sturzes machten die Richter sie allein für das Malheur verantwortlich, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet.
Dafür, dass das Unfallopfer während der Fahrt aufgestanden und zum Kartenentwerter gegangen ist, habe, so die Richter, keine „zwingende Notwendigkeit“ bestanden. Denn die Frau wollte ja nicht, was das typische Verhalten eines Passagiers wäre, selber aussteigen und auch nicht ihren eigenen Fahrschein entwerten, sondern den eines anderen Fahrgastes. Die Entwertung des Fahrscheins der Behinderten war dabei gar nicht sofort erforderlich, sondern hätte beim nächsten Halt vorgenommen werden können.
„Einem Fahrgast aber unterliegt es grundsätzlich, in öffentlichen Verkehrsmitteln für den eigenen sicheren Halt zu sorgen“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Marc N. Wandt. Dass die Betroffene in diesem Fall sogar noch unter Osteoporose litt und ihre Arme eigentlich keiner größeren Belastung aussetzen konnte, verschärft die Situation nur noch zu ihren Lasten. Sie war bei einem Bremsmanöver, mit dem in einer Straßenbahn immer zu rechnen ist, kaum in der Lage, sich ausreichend festzuhalten, und hätte deshalb wegen der Eigensicherungspflicht ihren Sitzplatz auf keinen Fall bei voller Fahrt verlassen dürfen. Zumal die Hilfeleistung für die Behinderte auch andere, jüngere und gesündere Fahrgäste hätten übernehmen können. (Auto-Reporter.NET)










